Du möchtest mehr fürs Alter zurücklegen als die 150 € monatlich, für die es staatliche Zulagen gibt? Das ist möglich. Auch zusätzliche Einzahlungen können steuerliche Vorteile haben. Dafür gelten allerdings eigene Regeln.

Mehr sparen geht auch ohne weitere Zulage
In einen neuen Altersvorsorgevertrag kannst du bis zu 6.840 € eigenes Geld im Jahr einzahlen. Staatlich gefördert werden davon höchstens 1.800 €. Die Zulagen kommen zusätzlich hinzu.[1]
1.800 € im Jahr
5.040 € im Jahr
6.840 € im Jahr
Eigene Umrechnung bei zwölf gleichen Monatsbeiträgen. Höchstbetrag pro Vertrag und Jahr, ohne Zulagen. Der Vertrag muss die gewünschten Einzahlungen zulassen.
Ein Beispiel: Du zahlst 300 € monatlich ein. Davon liegen 150 € innerhalb der Fördergrenze. Die weiteren 150 € sparst du ohne zusätzliche Zulage an. Auch einen zusätzlichen Steuerabzug beim Einzahlen gibt es für diesen zweiten Teil nicht.[1]
Was bringt dir das zusätzliche Geld im Vertrag?
Erträge bleiben während des Ansparens zunächst ohne persönliche Steuerbelastung im Vertrag. Auch wenn du innerhalb des Vertrags Fonds wechselst, wird ein dabei entstehender Gewinn nicht sofort bei dir besteuert. So kann das Geld weiter für deine Vorsorge arbeiten. Kosten und mögliche Steuern innerhalb der Fonds bleiben bestehen.[2]
Bei einer späteren Kapitalauszahlung des ungeförderten Teils kann außerdem nur die Hälfte des Gewinns steuerpflichtig sein. Dafür müssen insbesondere mindestens zwölf Vertragsjahre vergangen und das 62. Lebensjahr vollendet sein. Versteuert wird dieser Anteil mit deinem persönlichen Steuersatz. Deine zusätzlichen Einzahlungen selbst werden dabei nicht nochmals als Gewinn besteuert.[3]
Das bedeutet: keine weitere Zulage, aber mögliche Vorteile beim Ansparen und bei der späteren Besteuerung.
Zusätzliche Einzahlungen mit uns besprechenDiese Grenzen solltest du kennen
- Kosten zählen mit. Vertrags-, Fonds- und gegebenenfalls Beratungskosten verringern, was für später bleibt. Der Steuervorteil allein entscheidet deshalb nicht darüber, ob sich mehr Einzahlen für dich lohnt.
- Kurse können fallen. Bei einer Anlage ohne entsprechende Garantie sind Verluste möglich. Lege nur Geld an, das du langfristig für den Ruhestand zurücklegen kannst.
- Die Auszahlung muss zum Vertrag passen. Ob du den zusätzlichen Teil später als Kapital oder als Rente erhalten kannst, hängt vom Angebot ab. Bei einer lebenslangen Rente gelten andere Steuerregeln als bei einer Kapitalauszahlung.[3]
- Der besondere Pfändungsschutz gilt hier nicht. Zusätzliche, ungeförderte Beiträge und ihre Erträge erhalten nicht den besonderen Schutz des geförderten Vorsorgevermögens bei einer persönlichen Insolvenz.[4]
Für wen ist das interessant?
Für Förderberechtigte, die über den geförderten Betrag hinaus vorsorgen möchten und dafür langfristig Geld übrig haben. Ob du angestellt, selbstständig oder verbeamtet bist: Entscheidend sind dein Sparziel und ein passender Vertrag.
Wie die Zulagen funktionieren, zeigt unsere Seite Förderung in Zahlen. Was sich speziell für Selbstständige ändert, erklären wir unter Altersvorsorgedepot für Selbstständige.

Wie viel möchtest du für später zurücklegen?
Cherry Pick in Wildpoldsried im Allgäu prüft mit dir, welcher Beitrag zu deinem Alltag passt und welche Kosten und Auszahlungswege das konkrete Angebot vorsieht.
Meine Altersvorsorge besprechenStand: 25. Oktober 2026. Informationen zu den neuen Altersvorsorgeverträgen ab 2027. Steuerliche Vorteile hängen von den gesetzlichen Voraussetzungen und deiner persönlichen Situation ab. Steueraufschub bedeutet keine endgültige Steuerfreiheit. Konkrete Anbieterbedingungen sind vor Abschluss zu prüfen.
Quellen und fachliche Grundlagen
- Bundesfinanzministerium: Fragen und Antworten zur Reform. Einzahlungsgrenze, Fördergrenze und Sonderausgabenabzug. Ergänzend: Gesetzesbeschluss, Bundesratsdrucksache 206/26, Artikel 2 und 6. Zulagen zählen nicht zum Eigenbeitrag von maximal 6.840 € pro Vertrag und Jahr.
- § 16 Absatz 2 InvStG. Steuerliche Behandlung von Investmenterträgen in zertifizierten Altersvorsorgeverträgen; persönliche Besteuerung bei Auszahlung nach § 22 Nummer 5 EStG.
- § 22 Nummer 5 EStG, § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG und § 52 Absatz 28 EStG. Besteuerung der ungeförderten Leistungen, Voraussetzungen des hälftigen Gewinnansatzes sowie abweichende Besteuerung lebenslanger Renten. Der geförderte Teil ist hiervon getrennt zu behandeln. Eine weitere 15-prozentige Freistellung wie bei bestimmten privaten Fondspolicen ist für Leistungen nach § 22 Nummer 5 ausdrücklich ausgeschlossen. Steuerregeln begründen kein vertragliches Kapitalwahlrecht.
- § 97 EStG und BMF, Einkommensteuer-Handbuch 2025, Anhang 1a I, Randnummer 290. Besonderer Pfändungsschutz für gefördertes Vermögen; ungeförderte Beträge und ihre Erträge sind davon ausgenommen. Dieser Schutz bei persönlicher Insolvenz ist vom Schutz bei einer Insolvenz des Versicherers zu unterscheiden.
