Altersvorsorgedepot für Selbstständige: Förderung nutzen und im Alter Kapital auszahlen lassen

Altersvorsorgedepot 2027 · Für Selbstständige
Selbstständiger bei der Vorsorgeplanung am Schreibtisch
Vorsorge passend zu deiner Selbstständigkeit planen. Symbolbild, KI-generiert.

Du hast ein mittleres oder höheres Einkommen und möchtest deine Altersvorsorge gezielt aufbauen oder ergänzen? Dann lohnt es sich, das neue Altersvorsorgedepot in deine Planung einzubeziehen.

Vielleicht investierst du bereits in Fonds, Immobilien oder eine Rürup-Rente. Vielleicht hast du die Entscheidung bisher verschoben, weil dir bei einer geförderten Vorsorge die Möglichkeit einer Kapitalauszahlung fehlte. Ab 2027 eröffnet die Reform zusätzliche Wege. Welche davon zu dir passen, prüfen wir anhand deiner bestehenden Vorsorge und deiner Ziele.[1]

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Was sich für Selbstständige verändert

Die Förderung wird für weitere Selbstständige geöffnet. Neu einbezogen werden unter bestimmten Voraussetzungen auch Erwerbstätige mit gewerblichen oder freiberuflichen Einkünften, die nicht gesetzlich rentenversicherungspflichtig sind. Dazu gehören grundsätzlich eine abgegebene Steuererklärung für das betreffende Jahr und ein Alter unter 67 Jahren. Welche Regelung für dich gilt, prüfen wir anhand deiner Tätigkeit und deines Versicherungsstatus.[2]

Nicht für alle Selbstständigen ist die Förderung erstmals neu: Wer beispielsweise schon gesetzlich rentenversicherungspflichtig war, konnte unter den bisherigen Voraussetzungen bereits Riester-Förderung erhalten.[3]

Die Hintergründe zur Reform erklären wir auf unserer Übersichtsseite zum Altersvorsorgedepot 2027.

150 € monatlich: ein geförderter Baustein deiner Vorsorge

Bei einem eigenen Beitrag von 1.800 € im Jahr erreichst du die höchste laufende Grundzulage von 540 €. Das entspricht bei zwölf gleichen Einzahlungen 150 € monatlich. Kinderzulagen können hinzukommen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und sie dir zugeordnet werden.[1]

1.800 €Dein eigener Jahresbeitrag
+ 540 €Grundzulage im Jahr
2.340 €Beitrag einschließlich Zulage, vor Vertragskosten

Eigene Berechnung nach den gesetzlichen Fördersätzen. Die Förderung ist keine Anlagerendite; ein künftiger Depotwert ist damit nicht zugesagt.

Die Zulagengrenze ist nicht dein persönliches Vorsorgeziel. Wenn du mehr Geld für später zurücklegen möchtest, vergleichen wir, wie du weitere Beiträge sinnvoll auf Altersvorsorgedepot, Rürup und andere Anlagen verteilen kannst. Dein tatsächlich verfügbares Geld nach Betriebsausgaben, Steuern und Rücklagen bildet dafür die Grundlage.

Die grundlegende Rechnung kannst du auf unserer Seite „Förderung in Zahlen“ mit eigenen Angaben durchspielen.

Bei höherem Einkommen zählt auch die Steuerentlastung

Die Zulage ist ein Teil der Förderung. Das Finanzamt prüft zusätzlich, ob die steuerliche Berücksichtigung deines Beitrags einschließlich des Zulageanspruchs einen größeren Vorteil ergibt. Nur der Betrag, der über den Zulageanspruch hinausgeht, kommt als zusätzliche Steuerentlastung hinzu. Beides darf nicht doppelt gerechnet werden.[4]

Ein vereinfachtes Beispiel mit 42 % Steuersatz

Annahme: keine Kinderzulage, kein Bonus und ein durchgehend gleichbleibender Steuereffekt von 42 Cent je abgezogenem Euro. Die tatsächliche Steuerberechnung kann abweichen.

Dein Jahresbeitrag1.800,00 €
Grundzulage im Vertrag540,00 €
Für die Steuerrechnung berücksichtigter Betrag2.340,00 €
Angenommener Steuereffekt: 2.340 € × 42 %982,80 €
Davon bereits als Zulage berücksichtigt− 540,00 €
Zusätzliche Steuerentlastung im Modell442,80 €
Eigener Aufwand nach dieser zusätzlichen Entlastung1.357,20 €

Eigene Modellrechnung. Keine Berechnung für ein konkretes Einkommen. Progressionseffekte, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Wechselwirkungen mit anderen Abzügen sind nicht enthalten. Die zusätzliche Entlastung fließt nicht automatisch in den Vertrag. Spätere Steuern, Vertragskosten und Anlagerisiken gehören ebenfalls in den Vergleich.

Für unsere Beratung ist deshalb die Frage relevant, was dich deine Vorsorge nach Förderung tatsächlich kostet und welche Leistungen du dafür erhältst. Die Berechnung deiner persönlichen Steuern bleibt Teil der steuerlichen Prüfung.

Paar im Ruhestand mit Blick auf die Allgäuer Landschaft
Heute planen, wie du später leben möchtest. Symbolbild, KI-generiert.

Rürup war dir zu unflexibel? Die Kapitaloption im Alter kann einen Unterschied machen

Eine Rürup-Rente sieht grundsätzlich eine lebenslange monatliche Rente vor und bietet kein entsprechendes Kapitalwahlrecht. Beim neuen Altersvorsorgevertrag ist dagegen eine einmalige Auszahlung von bis zu 30 % des zu Beginn der Auszahlungsphase vorhandenen Kapitals vorgesehen.[5][2]

So könnte die Aufteilung aussehen

Angenommenes Guthaben zum Auszahlungsbeginn: 100.000 €. Das ist eine frei gewählte Beispielsumme, keine Hochrechnung.

30.000 €Einmalige Kapitalauszahlung
70.000 €Für die weiteren Leistungen

Eigene Berechnung: 100.000 € × 30 % = 30.000 €. Alle Beträge vor persönlichen Steuern. Die Entnahme verringert das Kapital für die weiteren Auszahlungen.

Die Option gilt zum Beginn der Auszahlungsphase. Während der Sparzeit bleibt das Geld an die Regeln der geförderten Altersvorsorge gebunden. Es ersetzt deshalb keine frei verfügbare Liquiditätsreserve. Auch die Kapitalauszahlung ist nicht automatisch steuerfrei.[2][4]

Altersvorsorgedepot und Rürup können unterschiedliche Aufgaben übernehmen

Du musst eine bestehende Vorsorge nicht allein wegen der Reform ersetzen. Der zusätzliche steuerliche Abzug für die geförderte private Altersvorsorge kann neben dem Abzug von Basisvorsorgeaufwendungen stehen. Ein bestehendes Rürup-Guthaben lässt sich allerdings nicht einfach ins Altersvorsorgedepot übertragen.[4]

BausteinWas wir dabei betrachten
AltersvorsorgedepotZulagen, mögliche zusätzliche Steuerentlastung und die Kapitaloption zum Auszahlungsbeginn.
Rürup-RenteSteuerliche Berücksichtigung innerhalb der Basisversorgung und eine lebenslange Rentenzahlung.
Weitere private AnlagenZum Beispiel ein Wertpapierdepot als ergänzender Vermögensbaustein. Verfügbarkeit, Risiken und Steuern betrachten wir gesondert.

Welche Aufteilung passt, hängt von deinem Einkommen, deinen Rücklagen, deiner bisherigen Absicherung und deinen Auszahlungswünschen ab. Drei Bausteine sind nicht automatisch besser als einer. Entscheidend ist, dass die einzelnen Aufgaben sinnvoll abgedeckt sind.

Beitragsplanung passend zu deinem Geschäftsjahr

Für die Zulagenberechnung ist dein eigener Jahresbeitrag maßgeblich. Ob du einen festen Monatsbeitrag bevorzugst oder einen Teil später ergänzen möchtest, gehört deshalb in die Planung. Ob Sonderzahlungen möglich sind und welche Fristen gelten, prüfen wir am konkreten Angebot. Das Gesetz allein garantiert keine beliebige Einzahlungsmöglichkeit bei jedem Anbieter.[2]

Bei einem guten Geschäftsjahr kann außerdem zu klären sein, welcher zusätzliche Vorsorgeweg zu deinen Zielen und zu deiner steuerlichen Situation passt. Die Auswahl richtet sich dabei nach dem gesamten Bedarf und nicht allein nach einer möglichst hohen Einzahlung in ein einzelnes Produkt.

Was bei einer persönlichen Insolvenz mit deiner Vorsorge passiert

Als Selbstständiger trägst du auch finanzielle Risiken. Deshalb zählt bei deiner Altersvorsorge neben Förderung und Auszahlung eine weitere Frage: Was bleibt für später, wenn du persönlich in eine Insolvenz gerätst?

Das staatlich geförderte Vermögen im Altersvorsorgedepot ist während des Ansparens grundsätzlich vor einer Pfändung geschützt. Dazu gehören deine geförderten Eigenbeiträge, die Zulagen und die darauf entfallenden Erträge und Wertsteigerungen. Dieser Schutz ergibt sich aus § 97 Einkommensteuergesetz in Verbindung mit den Pfändungs- und Insolvenzregeln.[6][7]

Ein Beispiel mit 50 € monatlich

Du zahlst zehn Jahre lang jeden Monat 50 € ein. Das sind 600 € im Jahr und insgesamt 6.000 € aus deinem eigenen Geld. Nach den neuen Fördersätzen kommen ohne Kinderzulage jährlich 240 € Grundzulage hinzu: 180 € für die ersten 360 € Eigenbeitrag und 60 € für die weiteren 240 €.

Bei unveränderten Regeln und durchgehend erfüllten Fördervoraussetzungen fließen damit in zehn Jahren 6.000 € Eigenbeiträge und 2.400 € Grundzulagen in deine Vorsorge. Das daraus vorhandene geförderte Vermögen ist während des Ansparens grundsätzlich vor dem Zugriff deiner Gläubiger geschützt.

Eigene Beispielrechnung: 50 € × 12 × 10 = 6.000 €; (360 € × 50 % + 240 € × 25 %) × 10 = 2.400 € Grundzulage. Zusammen 8.400 € vor Kosten und Wertentwicklung. Keine Hochrechnung des späteren Guthabens. Pfändungsschutz verhindert keine Kursverluste und garantiert nicht die Höhe deiner Einzahlungen.[2]

Auch mit einem kleineren regelmäßigen Beitrag kannst du so einen geschützten Baustein für später aufbauen. Für deinen gesamten Ruhestand kann zusätzliche Vorsorge nötig sein. Bei deren Auswahl berücksichtigen wir, welches Geld du frei verfügbar halten möchtest und welcher Teil langfristig für dein Alter bestimmt ist.

Welche Grenzen hat dieser Schutz?

Er gilt für das geförderte Vermögen. Zusätzliche, nicht geförderte Beiträge und die daraus entstandenen Erträge sind nicht automatisch genauso geschützt. Auch müssen die Fördervoraussetzungen erfüllt und die erforderlichen Zulagenanträge rechtzeitig gestellt sein. Die bisherige Rechtsprechung zum geförderten Altersvorsorgevermögen verlangt mehr als einen grundsätzlich förderfähigen Vertrag.[6][8]

Für spätere Auszahlungen gelten andere Pfändungsschutzregeln. Das betrifft auch die mögliche einmalige Kapitalauszahlung zu Rentenbeginn. Aus dem Schutz während des Ansparens folgt deshalb keine pauschale Zusage für jede Lebensphase oder jeden Einzelfall.[6]

Ein frei verfügbares Wertpapierdepot hat diesen besonderen Schutz für gefördertes Vorsorgevermögen nicht. Private Rentenversicherungen sind dagegen nicht pauschal pfändbar: Je nach Vertragsgestaltung kann auch dort gesetzlicher Pfändungsschutz bestehen.[9]

Bei Cherry Pick betrachten wir deshalb auch, welcher Teil deiner Altersvorsorge bei einer persönlichen Insolvenz geschützt wäre. Förderbetrag, Verfügbarkeit und Schutz gehören gemeinsam in deine Planung.

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Mehr als 1.800 € einzahlen?

Du möchtest als Selbstständiger mehr für später zurücklegen? In einen Altersvorsorgevertrag kannst du insgesamt bis zu 6.840 € Eigenbeitrag pro Jahr einzahlen. Für den Teil über 1.800 € gibt es keine zusätzlichen Zulagen und keinen zusätzlichen Steuerabzug beim Einzahlen.

Steuerliche Vorteile können trotzdem entstehen: Während des Ansparens werden auch die Erträge dieses zusätzlichen Geldes im Vertrag nicht laufend besteuert. Bei der späteren Auszahlung hängt die Besteuerung von der Auszahlungsform und den gesetzlichen Voraussetzungen ab.[4]

Der besondere Pfändungsschutz für gefördertes Vorsorgevermögen erstreckt sich allerdings nicht auf diese zusätzlichen, ungeförderten Einzahlungen und deren Erträge.[6]

Die Möglichkeiten und Voraussetzungen erklären wir im Ratgeber Mehr einzahlen ins Altersvorsorgedepot.

Bring deine Vorsorge mit deiner unternehmerischen Situation zusammen

Cherry Pick in Wildpoldsried im Allgäu unterstützt dich dabei, das neue Altersvorsorgedepot in deine persönliche Planung einzuordnen. Wir besprechen, was bereits vorhanden ist, welche Förderung für dich infrage kommt und wie du später über dein Geld verfügen möchtest.

Für einen ersten Überblick sind deine bestehenden Vorsorgeunterlagen, eine Vorstellung deines regelmäßigen Sparbudgets und deine Ziele für den Ruhestand hilfreich. So können wir gezielt prüfen, ob ein Altersvorsorgedepot deine bisherige Lösung sinnvoll ergänzt.

Meinen Vorsorge-Mix prüfen lassen

Stand: 25. Oktober 2026. Die neuen Produkte können ab 2027 angeboten werden. Förderberechtigung, konkrete Vertragsbedingungen und steuerliche Auswirkungen sind individuell zu prüfen. Die Zahlenbeispiele sind keine Produktangebote. Anlagen ohne Beitragsgarantie können im Wert schwanken und Verluste verursachen. Die Hinweise ersetzen keine persönliche Steuerberatung.

Quellen und Grundlagen
  1. Bundesregierung: Reform der privaten Altersvorsorge – Einführung ab 2027, Grund- und Kinderzulagen.
  2. Gesetzesbeschluss, Bundesratsdrucksache 206/26 – insbesondere neue Förderberechtigung in § 10a EStG, jährliche Förderung in §§ 84–86 EStG und Kapitaloption im AltZertG.
  3. BMAS: Riester-Rente nach den bisherigen Regeln – bisher förderberechtigte Personengruppen.
  4. Bundesfinanzministerium: Fragen und Antworten zur Reform – zusätzliche Steuerentlastung, Besteuerung der Leistungen, Abgrenzung zur Basisrente und ausgeschlossene Übertragung aus einem Rürup-Vertrag.
  5. § 10 EStG – Voraussetzungen der steuerlich geförderten Basisrente und grundsätzlich fehlendes Kapitalwahlrecht.
  6. Bundesfinanzministerium: Einkommensteuer-Handbuch 2025, Anhang 1a I, Randnummern 290 und 292 – Umfang und Grenzen des Pfändungsschutzes für gefördertes Vermögen, nicht geförderte Beiträge und spätere Auszahlungen. Die Erläuterungen betreffen die bisherige geförderte Altersvorsorge; Grundlage bleibt § 97 EStG.
  7. § 97 EStG, § 851 ZPO und § 36 InsO – gesetzliche Grundlage für den Schutz des geförderten Altersvorsorgevermögens und dessen Ausschluss aus der Insolvenzmasse.
  8. Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. November 2017, IX ZR 21/17 – Voraussetzungen des Pfändungsschutzes bei Riester: Förderfähigkeit, Zulagenantrag und Zulagenberechtigung beziehungsweise gewährte Zulage. Kein Urteil speziell zum neuen Altersvorsorgedepot.
  9. § 851c ZPO – gesonderter Pfändungsschutz für private Altersrenten unter gesetzlichen Voraussetzungen.